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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1    Allgemeine Bedingungen für den Verleih von Temporärpersonal
1.1 Die Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des AVG und den jeweiligen vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft und gelten während der Dauer des Einsatzes unseres temporären Mitarbeiters beim Kunden.
1.3 Der Kunde anerkennt unsere allgemeinen Bedingungen als verbindlich. Ist er damit nicht einverstanden, hat er uns sofort zu informieren; in diesem Fall  wird der Einsatz unseres temporären Mitarbeiters sofort beendet und der Verleihvertrag annulliert. 
 

2    Vertragsverhältnisse

2.1 Das unseren Kunden von uns zur Verfügung gestellte temporäre Personal wurde sorgfältig geprüft und den gestellten Anforderungen entsprechend  ausgewählt. Unser temporärer Mitarbeiter ist durch einen Arbeitsvertrag an die Quality Personal Service AG (Verleihfirma) gebunden und steht in keinem  vertraglichen Verhältnis zu unseren Kunden.
2.2 Stundentarif, Spesen, Beginn und Dauer des Einsatzes werden im Voraus telefonisch vereinbart und mit diesem Verleihvertrag schriftlich bestätigt. Diese Abmachungen gelten jeweils nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes
2.3 Der temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, sich den Bedürfnissen des Kunden anzupassen, dessen Arbeitszeit, Betriebsordnung und Gepflogenheiten zu anerkennen und zu befolgen.
Er hat seine Arbeit nach bestem beruflichem Können sorgfältig und pflichtbewusst auszuführen. Er anerkennt seine Schweigepflicht gegenüber Drittpersonen.
2.4 Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen (wenn nichts anderes verabredet) und zu prüfen, dass diese von unserem temporären Mitarbeiter richtig gehandhabt werden.
2.5 Ausserdem verpflichtet sich der Kunde, alle Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des temporären Mitarbeiters zu treffen (EKAS-Richtlinen 6508 vom 01.01.2000) und sich an die der Tätigkeit entsprechenden, gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er ist dafür besorgt, dass unser temporärer Mitarbeiter die besonderen Sicherheitsvorschriften kennt und auch einhält.
2.6 Ist der temporäre Mitarbeiter den Anforderungen unseres Kunden wider Erwarten nicht gewachsen, steht diesem das Recht auf Rückweisung ohne Verrechnung innert den ersten vier Arbeitsstunden zu, wobei wir uns sofort um eine Ersatzkraft bemühen werden.

3    Rapportwesen
3.1 Aufgrund des vom Kunden unterzeichneten Arbeitsrapportes, den unser temporärer Mitarbeiter wöchentlich vorlegt, zahlen wir das Salär direkt unserem temporären Mitarbeiter und berechnen dem Kunden 14 täglich die ausgewiesenen Arbeitsstunden.
Durch die Unterschrift des Kunden bezeugt dieser die Richtigkeit der ausgewiesenen Arbeitsstunden auf dem Rapport und haftet vollumfänglich für die rapportieren Stunden. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 12 Prozent als vereinbart.
3.2 Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, das Feriengeld, die Feiertagsentschädigung und die Kinderzulagen enthalten. Eventuelle Transport-, Uebernachtungs-, Mittags-, Kilometerspesen oder andere Spesen sowie Schicht- oder Gefahrenzulagen werden separat ausgewiesen.
3.3 Ueberstunden dürfen nur nach vorangehender Absprache zwischen dem Kunden und der Quality Personal Service AG geleistet werden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25 Prozent bzw. 50 Prozent (Sonn- und Feiertage) des Grundlohnes fakturiert, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wird. Die Ueberstunden sind auf dem Arbeitsrapport eindeutig zu deklarieren und vom Kunden zu unterzeichnen.

4    Haftung
4.1 Der temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Die Quality Personal Service AG lehnt grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen temporären Mitarbeiter verursacht werden. Bei Streitigkeiten gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

5    Uebertritt / Try and Hire
5.1 Der temporäre Mitarbeiter kann nach Beendigung des Einsatzes in den Betrieb des Kunden übertreten.
Kostenlos: Wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der temporäre Mitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von mind. 540 Stunden ausgeführt hat oder der Arbeitnehmer drei Monate nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.
Honorarpflichtig: Wenn der temporäre Mitarbeiter einen Einsatz von weniger als 540 Stunden ausgeführt hat und die Anstellung innert weniger als drei Monaten nach Einsatzende erfolgt.

6    Gerichtsstand
6.1 Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Verleihfirma